(Fundstelle: BGBl. I 2011, 561 - 565)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen - c)
Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen - d)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Energieversorgung sicherstellen - f)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - g)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 6 | |
| | - h)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen - i)
Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - k)
Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen - l)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen - m)
Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 8 |
2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
| 4 | |
3 | Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten - b)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst - c)
Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| 6 | |
| | - d)
Termine mit Kunden abstimmen - e)
Produkteinweisungen durchführen - f)
Informations- und Beratungsgespräche führen - g)
Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern
| | 6 |
4 | Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Waren oder Umzugsgut unterscheiden - b)
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen - c)
Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen
| 8 | |
| | - d)
Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| | 2 |
5 | Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten - c)
Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten - d)
Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
| 16 | |
6 | Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen - b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen - c)
Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen - d)
Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen - e)
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
| 18 | |
| | - f)
Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen - g)
Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden - h)
Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen - i)
Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern - j)
durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen - k)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
| | 18 |
7 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
| 2 | |
- b)
elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen - c)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen - d)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen - e)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - f)
elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - g)
elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen - h)
elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen - i)
bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen - j)
elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
| | 10 |
8 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen - b)
Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen - c)
Objekte und Armaturen einbauen und anschließen - d)
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen - e)
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen - f)
Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
| | 8 |
9 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden - b)
Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen - c)
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - d)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen - e)
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern - f)
Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
| 16 | |
10 | Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren - b)
Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen - c)
Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern
| | 16
|
| | - d)
Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern - e)
Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren - f)
Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten
| | |
11 | Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten - b)
Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen - c)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
| | 6 |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 2 | |
- b)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - c)
eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
| | 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben - e)
Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit abschätzen
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |