§ 1 MMilchPulvAbsV
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- die Denaturierung des Magermilchpulvers,
- 2.
- die Färbung des Magermilchpulvers sowie
- 3.
- die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- 1.
- hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
- a)
- zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
- b)
- zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
- 2.
- hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
- a)
- aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
- b)
- auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
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