§ 4 MMilchPulvV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
b)
die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseine und Kaseinate,
c)
die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
3.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
4.
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

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