§ 14 MntDAIVVDV
Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
- 1.
- Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
- 2.
- Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
- 3.
- die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
- 4.
- die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
- 5.
- über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,
- 6.
- über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
- 7.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
- 8.
- die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.
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