§ 7 MntDAIVVDV

Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

AusbildungsabschnittBehördeDauer
1EinführungslehrgangBundesverwaltungsamt2 Monate
2Praktikum IBundesbehörde5 Monate
3ZwischenlehrgangBundesverwaltungsamt3 Monate
4Praktikum IIKommunalbehörde3 Monate
5Praktikum IIIBundesbehörde6 Monate
6AbschlusslehrgangBundesverwaltungsamt5 Monate

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte – abweichend von Absatz 2 –

1.
anders gegliedert werden,
2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und
3.
eine andere Dauer haben.

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