§ 4 MntDBwVVDV
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Einführungspraktikum,
- 2.
- praktische Ausbildung,
- 3.
- praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
- 4.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.
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