§ 4 MntDBwVVDV

Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Einführungspraktikum,
2.
praktische Ausbildung,
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

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