§ 57 MntDBwVVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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