§ 57 MntDBwVVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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