§ 63 MntDBwVVDV
Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
- 1.
- die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
- 2.
- einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
- 3.
- dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
- 4.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
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