§ 66 MntDBwVVDV
Entscheidungen der Prüfungskommissionen
(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung und Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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