§ 86 MntDBwVVDV

Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1.
innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,
2.
welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und
3.
welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.

(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.

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