§ 89 MntDBwVVDV

Verhinderung

(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwischenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend.

(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.

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