§ 91 MntDBwVVDV

Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die praktische Ausbildung,
3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprüfung,
4.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
5.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
6.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,
7.
das Protokoll der Laufbahnprüfung und
8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

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