Anlage MntDBwVVDV
(zu § 48 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1101)
Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompetenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben. Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in festgelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:
- –
- Hörverstehen (erste Stelle),
- –
- mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),
- –
- Leseverstehen (dritte Stelle) und
- –
- schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).
Leistungsstufe | Definition |
1 | elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten und vertrauten allgemeinen Rahmen |
2 | funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen und beruflichen Rahmen |
3 | professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen weniger vertrauter Sachgebiete |
4 | muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete |
Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fertigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.