§ 21 MntZollDVDV
Ausbildungsakte
(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
- eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
- 2.
- Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
- 3.
- Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),
- 4.
- die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),
- 5.
- Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und
- 6.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).
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