§ 24 MntZollDVDV
Prüfende
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.