§ 28 MntZollDVDV
Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.