§ 3 MntZollDVDV
Dauer der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.
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