§ 33 MntZollDVDV
Prüfungsamt
(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
- 1.
- die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
- 2.
- die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,
- 3.
- die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 4.
- die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie
- 5.
- die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.
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