(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. – 18. Monat | 19. – 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
technische Informationen auswerten - b)
Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen - c)
Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen
| 4 | |
2 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden - b)
Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen - c)
Werkstoffe be- und verarbeiten - d)
Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten - e)
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten
| 8 | |
3 | Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden - b)
Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen - c)
Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen
| 4 | |
4 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten - c)
Prozessparameter festlegen - d)
Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - e)
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
| 10 | |
5 | Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
computergestützte Verfahren unterscheiden
| 2 | |
- b)
Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden - c)
Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten - d)
Programmabläufe überwachen und optimieren
| | 8 |
6 | Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden - b)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen - c)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen - d)
Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen
| 26 | |
7 | Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden - b)
Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen
| 6 | |
8 | Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten - b)
Änderungen durchführen und dokumentieren
| 3 | |
- c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren - d)
Instandsetzungen durchführen
| | 3 |
9 | Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik - b)
Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen
| | 6 |
10 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Toleranzen aus Vorgaben ermitteln - b)
Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen - c)
Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren - d)
Prüfergebnisse ermitteln - e)
Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen
| 4 | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen - b)
formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen - c)
gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen
| |
| | - d)
putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen - e)
bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen - f)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen - g)
Koordinatensysteme anwenden - h)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten - i)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen - j)
Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren - k)
Lehren und Vorrichtungen konstruieren
|
26 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen - b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen - c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
| 12 |
3 | Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen - b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - c)
Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen oder Rohlinge für Dauerformen herstellen - d)
Modelle und Kernkästen oder Dauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten - e)
Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten oder Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten - f)
Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen - g)
Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen
| 26 |
4 | Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren - b)
Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren
| 14 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden - b)
modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen - c)
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden - d)
Daten übernehmen und erzeugen - e)
Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen - f)
Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren oder Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren - g)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
| 22 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen - b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen oder Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen - c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen
| 18 |
3 | Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - b)
Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen - c)
Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken, oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen - e)
Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen - f)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden
| 24 |
4 | Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen - b)
Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfen oder Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen - c)
Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen - d)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
| 14 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen - b)
Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen - c)
technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt - d)
Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
| 10 |
2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern - b)
Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen - c)
Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen - d)
Vorrichtungen und Schablonen planen
| 18 |
3 | Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen - b)
Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen - c)
Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle - d)
gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen - e)
Acrylglas be- und verarbeiten - f)
Vorrichtungen und Schablonen herstellen
| 26 |
4 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen - b)
Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke - c)
Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen - d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen - e)
Oberflächen beschriften
| 16 |
5 | Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen - b)
Funktionsprüfungen durchführen - c)
Maße prüfen - d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
| 6 |
6 | Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Anschauungsmodelle kennzeichnen - b)
Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
| 2
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. – 18. Monat | 19. – 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | - a)
Informationen beschaffen, auswählen und bewerten - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen - d)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
| 4 | |
- e)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - f)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen - g)
Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen
| | 3 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | - a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - c)
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
| 4 | |
- d)
Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen - e)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| | 3 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
| 3 | |
- d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
| | 3 |