§ 1 ModistAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
staatlich anerkannt.

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