§ 1 ModistAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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