§ 34a MOG
Betriebsdaten
(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
- 1.
- die zur Durchführung
- a)
- von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
- b)
- dieses Gesetzes oder
- c)
- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- 2.
- die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.
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