§ 9 MOG

Obligatorische Maßnahmen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.

Fußnote(n):

(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)

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