§ 16 MolkMeistPrV
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfenden Person in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
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