§ 14 MontanMitbestG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
- b)
- das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.
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