§ 14 MontanMitbestG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

a)
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.

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