§ 4 MontanMitbestG
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
- a)
- vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
- b)
- vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
- c)
- einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
- a)
- Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
- b)
- im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
- c)
- in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
- d)
- an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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