Eingangsformel MORVorschrÄndG

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet

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auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
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auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

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