§ 12 MPAHSBundV
Modulprüfungen
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- mündlichen Prüfungen,
- 3.
- Vorträgen,
- 4.
- Präsentationen,
- 5.
- schriftlichen Ausarbeitungen oder
- 6.
- Sprachprüfungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.