§ 8 MPAHSBundV

Leitung des Studiums

Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für

1.
die Sicherung der Qualität des Studiums,
2.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),
3.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),
4.
die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,
5.
die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie
6.
die Planung der Präsenzveranstaltungen.

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