§ 67 MPDG

Informationsaustausch

Über Meldungen, die nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 oder § 64 Absatz 1 Nummer 1 eingehen, informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Behörden, die zuständig sind

1.
für den Sponsor oder seinen rechtlichen Vertreter,
2.
für die Prüfstellen und
3.
für den Ort des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses.

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