§ 15 MPhG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
- a)
- "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
- b)
- "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
- 2.
- entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.