§ 5 MPhG
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
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