§ 3 MPorzMAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
7.
graphisches Zeichnen,
8.
Farben und Edelmetalle,
9.
Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
10.
Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
11.
Malen von Dekoren.

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