§ 3 MPorzMAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
- 7.
- graphisches Zeichnen,
- 8.
- Farben und Edelmetalle,
- 9.
- Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
- 10.
- Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
- 11.
- Malen von Dekoren.
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