§ 24 MPVerfV
Niederschrift
(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Person des Prüflings,
- 2.
- über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
- 3.
- über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,
- 4.
- über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
- 5.
- über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,
- 6.
- über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
- 7.
- über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.
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