§ 5 MSchnAusbV 2004
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
- 10.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
- 11.
- Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
- 12.
- Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
- 13.
- Fertigstellen von Bekleidung,
- 14.
- Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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