§ 22 MTBG
Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
Die Schule
- 1.
- wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
- 2.
- trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
- 3.
- erstellt ein schulinternes Curriculum,
- 4.
- prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
- 5.
- unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
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