§ 27 MTBG
Inhalt des Ausbildungsvertrages
(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und
- 5.
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die Dauer der Probezeit,
- 2.
- die Dauer des Urlaubs,
- 3.
- die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- 5.
- der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
- 6.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
- 7.
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