§ 52 MTBG
Europäischer Berufsausweis
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf
- 1.
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- 2.
- „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- 3.
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- 4.
- „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
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