§ 70 MTBG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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