§ 14 MtDBwVVDV

Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren

(1) Die Einstellungsbehörde trifft ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren, die Folgendes regeln:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
6.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7.
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen zum Auswahlverfahren werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.

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