§ 22 MtDBwVVDV
Ausbildungsleitung
(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
- 1.
- die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
- 2.
- die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
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