§ 28 MtDBwVVDV
Ausbildungsplan
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1.
- die konkreten Zeiträume für
- a)
- die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und
- b)
- die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie
- 2.
- die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt werden oder werden können.
(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.
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