§ 3 MtDBwVVDV
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
- 1.
- die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,
- 2.
- die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und
- 3.
- die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
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