§ 46 MtDBwVVDV

Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung

(1) Für jeden Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine Bewertung. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und
2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.

(4) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

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