§ 49 MtDBwVVDV
Zweck der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
- 1.
- dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
- 2.
- dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
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