§ 5 MtDBwVVDV
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
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