§ 5 MtDBwVVDV

Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

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