§ 53 MtDBwVVDV
Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der organisatorischen Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.
(3) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets abgelegt. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass in allen Prüfungskommissionen eines wehrtechnischen Fachgebiets in einem Teil der Laufbahnprüfung einheitliche Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe angelegt werden.
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