§ 57 MtDBwVVDV

Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.

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