§ 57 MtDBwVVDV
Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
- der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung.
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