§ 59 MtDBwVVDV
Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
- die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
- diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
- das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
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