§ 63 MtDBwVVDV

Bewertung der Klausuren

(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

(2) Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. Sie können Kenntnis von der Bewertung des anderen Mitglieds haben.

(3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. § 80 bleibt unberührt.

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