§ 65 MtDBwVVDV

Bestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.

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